AGB
Offert und Lieferbedingungen der egger-metallbau.
Allgemeines Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichungen enthalten, gelten die „Allgemeinen
Bedingungen für Bauarbeiten“ SIA-Norm 118, sowie die SIA-Norm 240 „Metallbauarbeiten“.Angebot / Offerte
Angebote sind, ohne weitere Angabe in der Offerte, 60 Tage gültig.
Angebote basieren auf in der Ausschreibung genannten Rahmenbedingungen und den technischen
Vorgaben im Leistungsverzeichnis. Werden nachträglich konstruktive Aenderungen verlangt, erfolgt
eine Preisanpassung.
Baustellen müssen durch den Anbieter in der Offertphase nicht zwingend berücksichtigt werden.
Bei speziellen Anforderungen und Erschwernissen die im Leistungsverzeichnis nicht benannt waren,
werden die Positions- / Einheitspreise angepasst.
Angebote basieren auf handelsüblichen Halbfabrikaten. Spezialanfertigungen, welche in der Offerte
nicht spezifiziert sind, können Positionspreise und Lieferfristen verändern.
Bei Aufteilung in Lose behält sich der Anbieter vor, die Positions- / Einheitspreise anzupassen.
Etappenlieferungen müssen dem Anbieter gemeldet werden. Er behält sich vor, zusätzliche
Aufwendungen in Regie zu verrechnen.
Pauschalangebote gelten für die im Leistungsverzeichnis beschriebenen Mengen und Ausführungen.
Aenderungen führen zu Preiskorrekturen ( SIA 118 )Positions- / Einheitspreise / MengenangabenBeim Offertenvergleich ist
der Auftraggeber verpflichtet, wesentlich zu tiefe Einheitspreise, die auf
einen wahrscheinlichen Uebertragungs – und / oder Kalkulationsfehler hinweisen, dem Anbieter
mitzuteilen und diesem ein Recht auf Korrektur zu gewähren.
Angegebene Stückzahlen verstehen sich als mit gleicher Dimension und gleicher Spezifikation.
Aenderungen führen zu Preisänderungen.
Einheitspreise gelten für die Herstellung eines Produktes gemäß Leistungsbeschrieb. Arbeiten an
fremden Bauteilen sind nicht inbegriffen.
Weicht die effektiv hergestellte und montierte Menge von der offerierten Menge ab, werden Minder - /
bezw. Mehrpreise verrechnet.
Preise bleiben fest, wenn der Bau für die Bauvollendung innerhalb eines Jahres seit der
Auftragserteilung beendet ist. Danach hält sich der Anbieter vor, Teuerungszuschläge nach
Baukostenindex geltend zu machen.
Lieferfristen / Auftragserteilung / Bestellungsänderung
Lieferfristen gelten ab Auftragserteilung und nach der Einigung über die Ausführung.
Zu genehmigende Fabrikationspläne müssen innerhalb von 5 Arbeitstagen kontrolliert und mit Visum
versehen retourniert werden. Endtermine könnten sonst nicht mehr garantiert werden.
Mündliche Bestellungen und nachofferierte Arbeiten werden erst nach schriftlicher Auftragserteilung
durch den Auftraggeber ausgeführt.Konventionalstrafe / Erfüllungsgarantie / GarantieKonventionalstrafen werden nur
akzeptiert, wenn der Anbieter bei der Terminplanung volles
Mitspracherecht hatte. Ist die Baustelle zum geplanten Montagebeginn nicht bereit, oder liegen nicht
verschuldete Terminverzögerungen vor, entfällt ein Anspruch auf Konventionalstrafe.
Die Garantiefrist beträgt 2 + 5 Jahre nach SIA 118 und beginnt mit dem Datum der Arbeitsvollendung.
Die Garantiefrist für Antriebsmotoren, elektrische, pneumatische, mechanische und hydraulische
Geräte, ferner für Steuerungen und bewegliche Gebrauchsteile beträgt 1 Jahr.
Für Konstruktionen welche schriftlich abgemahnt, aber aufgezwungen wurden, besteht kein Haftungs -
oder Garantieanspruch.
Werden Konstruktionen verlangt, die den Normen oder Sicherheitsanforderungen für Personen nicht
genügen, behält sich der Anbieter vor, ohne Kostenfolge von der Werkvertragsposition zurückzutreten.
Hier gilt „Stand der Technik“.Planung / TerminplanungDie Planung des Anbieters umfasst die Herstellung der für die
Ausführung der Werkstücke
notwendigen Pläne, Skizzen und Unterlagen.
Die Fabrikationspläne werden im Doppel zur Genehmigung eingereicht und geringfügige
Aenderungen nur einmal kostenlos geändert.
Die Fabrikationspläne bleiben geistiges Eigentum des Anbieters.
Nach Auftragserteilung wird gemeinsam mit dem Auftraggeber der Terminplan erstellt und die
Reihenfolge der Etappenlieferungen fixiert.Herstellung / MontageDer Anbieter erstellt das Werk nach gültigen,
branchenüblichen Normen und Richtlinien.
Behördliche Auflagen, statische und bauphysikalische Anforderungen müssen durch den Auftraggeber
bekannt, bzw. Vorgegeben werden.
Wird nach theoretischen Massen hergestellt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der vorgegebenen
Masse am Bau voll verantwortlich.
Die Höhenkote ( Meterriss ) ist bauseits an den notwendigen Stellen gut sichtbar anzubringen.
Kostenfolgen, bedingt durch ungenügende oder falsche Markierungen gehen zu Lasten Auftraggeber.
Extreme Witterungsverhältnisse oder höhere Gewalt berechtigen den Anbieter Montagearbeiten zu
unterbrechen. Endtermine könnten dann nicht mehr garantiert werden.
Mehraufwendungen, für nicht vom Anbieter verschuldete Montageunterbrüche, sowie fehlerhaftes
Aufbieten auf die Baustelle werden in Regie verrechnet.
Der Anbieter behält sich vor, Montagen durch qualifizierte Drittfirmen ausführen zu lassen.
Montagerisiken werden vom Anbieter nur übernommen, wenn diese schriftlich mitgeteilt wurden.
Bodenheizungen, Leitungen etc sind auf den Ausführungsplänen des Anbieters durch den
Auftraggeber einzuzeichnen und am Montageort zu bezeichnen. Werden diese Hinweise unterlassen
übernimmt der Anbieter für Schäden keine Haftung.
Für die Montage werden durch den Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt:
Stromanschlüsse auf jedem Stockwerk
Schuttmulden
Arbeitsgerüste für Arbeiten welche ein 3m hohes Rollgerüst übersteigen
Schutzgeländer, Absturzsicherungen wie Netze etc. nach behördlichen Vorschriften
Der Auftraggeber ist verantwortlich für:
Tragfähiger Zugang zum Montageort
Schutz der Umgebung und angrenzenden Bauteilen
Abstellplatz Bauteile und Montagematerial während der Bauzeit
Dauerhafte Kennzeichnung von Achsen und Meterrissen auf jedem Stockwerk auf der Baustelle vor
der Massaufnahme des Anbieters.
Die folgenden Arbeiten sind Sache des Auftraggebers, wenn im Lieferverzeichnis nicht anders
erwähnt:
Erstellen von Aussparungen, Kernlochbohrungen und Spitzarbeiten sowie zu gießen derselben nach
Montage des Werkstücks.
Abdicht - und Isolierarbeiten zwischen Werkstück und fremden Bauteilen, insbesondere
Maueranschlüssen.
Schutz von Werkstücken mit Folien, Verschalungen etc.
Schlussreinigung von Werkstücken mit Ausnahme der ersten Reinigung grober Verschmutzung bei
Montage.
Handmuster werden leihweise vom Anbieter zur Verfügung gestellt. Herzustellende Muster,
Materialprüfungen, etc. werden nach Vereinbarung gegen Rechnung erstellt.
Minimale Schäden, bis 0.5% der lackierten Oberflächen, welche bei der Montage entstanden sind
werden vor Ort ausgebessert und berechtigen nicht, eine neue Werkslackierung zu verlangen.
Die Kosten für in Auftrag gegebene Expertisen an montierten Metallbauarbeiten hat der Auftraggeber
zu tragen.RegiearbeitenRegiearbeiten werden nach den aktuellen Regieansätzen des jeweiligen Regionalverbandes der
Schweizerischen Metall-Union verrechnet.
Regiearbeiten sind von den Rabatt-, Skonto-, und Pauschalvereinbarungen auf Akkordarbeiten
ausgenommen.
Regiearbeiten, die von der örtlichen Bauleitung angeordnet werden, sind für den Auftraggeber
verbindlich.
Regiearbeiten werden generell nur mit Personal ausgeführt, welches für die Komplexität der
ausführenden genügend qualifiziert ist.Abnahme / TeilabnahmeBewilligungen und behördliche Abnahmen sind Sache des
Auftraggebers. Bei Nichtabnahme des
Werks durch die zuständigen Behörden haftet der Anbieter nicht.
Nach der Fertigstellung ist die Arbeit durch den Auftraggeber umgehend zu prüfen. Werden 10 Tage
nach der Fertigstellung keine sichtbaren Mängel gemeldet, gilt das Werk als einwandfrei und
abgenommen. Die Meldung von Mängel hat schriftlich und möglichst genau dokumentiert zu erfolgen.
Die Montage von Glas, Dichtungen, exponierten Beschlägen, Zubehör etc. wird durch die Bauleitung
zur Montage abgerufen und sofort nach der Montage abgenommen. Das Bruch -, Diebstahl - und
Beschädigungsrisiko geht nach Abnahme auf den Auftraggeber über.
Etappenlieferungen werden etappenweise abgenommen.Abzüge / Zuschläge / ZahlungsbedingungenHonorare Dritter dürfen
dem Anbieter nur in Rechnung gestellt werden, wenn diese in der
Ausschreibung und im Leistungsverzeichnis qualifiziert sind.
Bei Pauschalaufträgen können keine Abzüge wie Baustrom, Bauswasser, Reinigung etc. zusätzlich in
Abzug gebracht werden.
Abzüge können nicht geltend gemacht werden für:
Weitere Versicherungen als die übliche Betriebshaftpflicht
Administrative Aufwände, EDV, Telefonkosten und Spesen des Auftraggebers
Zuschläge werden für die folgenden Aufwendungen verrechnet:
Steuern, Abgaben, Zölle, Gebühren, Bewilligungen und Aufwendungen
Zusammenhang mit Auslandlieferungen und Montagen.
In Auftrag gegebene Nacht -, Samstag -, oder Sonntagsarbeit gemäß den Regietarifen des jeweiligen
Regionalverbandes der Schweizerischen Metall-Union verrechnet.
Die Zahlungstermine sind wie folgt gegliedert, wenn nicht im Werkvertrag anders bestimmt:
30% bei Auftragserteilung innert 10 Tagen
30% bei Lieferung auf die Baustelle innert 30 Tagen
30% bei der Montage nach Ausmaß innert 30 Tagen
10% als Schlussrechnung mit Garantieschein innert 60 Tagen
Nach Ablauf dieser Fristen kann kein Skontoabzug geltend gemacht werden. Unberechtigt getätigte
Abzüge werden nachgefordert.
Bei Zahlungsverzug kommt ein Verzugszins von 6% p.a. zur Anwendung.
Solange die gelieferte Ware nicht vollumfänglich bezahlt worden ist, bleibt sie Eigentum der Firma
Egger-Metallbau und die daraus entstehenden Kosten können geltend gemacht werden.
Werden Forderungen bestritten ist der Besteller im Zahlungsverzug. Der Unternehmer kann
prophylaktisch bis zur Einigung das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lassen.
Diese Offerte- und Lieferbedingungen sind integrierender Bestandteil des Angebotes und des
Werkvertrages und wurden vom Auftraggeber ohne ausdrückliche anders lautende Vereinbarung
akzeptiert.SchlussbestimmungenAls Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Zürich als Sitz des Lieferanten.
Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder des Werkvertrages anerkennt der Besteller
diese Vertragsbedingungen der egger-metallbau, Zürcherstrasse 70, 8104 Weiningen / ZH.
Mit der getätigten Unterschrift bestätigt der Besteller die Anerkennung der Auftragsbestätigung,
Lieferbedingungen und Zahlungskonditionen und die sich daraus ergebende Schuld in Sinne von
Art.80 SchKG.